Primär fallen unter den Versicherungsschutz alle Beschäftigten, die in einem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis stehen. Ferienjobber und Praktikanten fallen aber ebenso unter diesen Schutzschirm, sofern sie den Weisungen des Unternehmens über die tägliche Arbeitszeit, die Art der Tätigkeit und den Einsatzort Folge leisten müssen (§ 106 GewO). Dies gilt auch für Probearbeitnehmer, die im Betrieb eigenständig Arbeiten von wirtschaftlichem Wert erledigen.
Etwas Anderes gilt für Menschen, die in einem Betrieb Schnuppertage verbringen, weil sie hier im eigenen Interesse die Arbeitsabläufe kennenlernen möchten. Sie sind weder weisungsgebunden noch verpflichtet, Arbeiten zu verrichten.
Die Selbstverwaltung der BG ETEM hat die Besonderheit beschlossen, dass im Zuständigkeitsbereich der BG ETEM Teilnehmende von Schnuppermaßnahmen unfallversichert sind. Das gilt allerdings nur für die Dauer ihres Aufenthalts auf dem Betriebsgelände (siehe Artikel etem 01.2024).
Quelle: BF ETEM
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