News - Detailansicht
07.02.2022

Informationen zu aktuellen Fragen der Pandemie

Hiermit möchten wir Sie über aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit Impfung, Genesung und Entschädigung informieren. Im Rahmen dieser Umsetzung können die Länder auch weitergehende Regelungen erlassen.

1.    Reichweite des Ausschlusses der Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat eine Kurzinformation zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs bei Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG infolge fehlender Auffrischimpfung veröffentlicht. Die Ausarbeitung ist unter folgendem Link erreichbar und war bereits Gegenstand von Medienberichten.

Gegenstand der Kurzinformation ist die Frage, ob auch das Fehlen einer COVID-19-Auffrischungsimpfung (sog. Booster-Impfung) zum Ausschluss der Entschädigung für den Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG führt.

Eine Empfehlung der STIKO für die Auffrischungsimpfung liegt vor, die Kommission empfiehlt die Auffrischungsimpfung derzeit für Personen ab dem 18. Lebensjahr mindestens drei Monate nach der Grundimmunisierung. Damit es sich um eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG handelt, müssen die obersten Landesgesundheitsbehörden öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der STIKO aussprechen (§ 2 Abs. 3 IfSG). Bislang war es in vielen Bundesländern so, dass die Empfehlung der obersten Landesbehörde stets die aktuellen STIKO-Empfehlungen umfasst.

Auf der Internetseite des RKI zum Thema Impfen ist eine Liste der Bundesländer mit Links zu den jeweiligen Impfempfehlungen verfügbar.

Folgen für die Praxis

Die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes unterscheidet für den Ausschluss der Entschädigung nicht zwischen Kontaktpersonen und nachweislich Infizierten. Nach unserer Auffassung kann die in der Kurzinformation dargestellte Rechtsfolge nur für Kontaktpersonen gelten.

Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ist Voraussetzung für den Entschädigungsausschluss, dass die Impfung eine Quarantäne verhindert hätte. Das ist bei geboosterten und frisch geimpften Kontaktpersonen der Fall, da diese nach den geänderten Quarantäneregelungen nicht in Quarantäne müssen. Für zweifach geimpfte Kontaktpersonen besteht eine Quarantäneverpflichtung und eine Auffrischungsimpfung hätte die Quarantäne vermieden. Diese erhalten deshalb keine Entschädigung.

Infizierte Personen müssen sich isolieren, selbst wenn sie bereits dreifach geimpft sind. Bei einem Infizierten, der zweifach geimpft ist, kann nach unserer Einschätzung nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass eine Auffrischungsimpfung seine Infektion und damit die Isolation verhindert hätte. In diesen Fällen müsste nach unserer Auffassung eine Entschädigung gewährt werden.

Angesichts der Kurzinformation des Wissenschaftlichen Dienstes ist es sinnvoll, in Zweifelsfällen vor Auszahlung das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren.

2.    Quarantäne und Isolation ohne Bescheid

Nach Informationen aus den Bundesländern werden aufgrund der steigenden Infektionszahlen vielfach keine Quarantänebescheide mehr durch die Gesundheitsämter erlassen. Teilweise ergeben sich Quarantänepflichten unmittelbar aus den Corona-Verordnungen der Länder, teilweise erfolgt die „Anordnung“ einer Quarantäne nur mündlich durch das örtliche Gesundheitsamt. Begründet wird dies mit einer Überlastung der Gesundheitsämter.

Folgen für die Praxis:

Für den Arbeitgeber ist die Kenntnis des Startdatums der Quarantäne im Rahmen der Vorausleistung der Entschädigung zwingend erforderlich. Daher muss Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch sein, dass der Arbeitnehmer den offiziellen (positiven) Testnachweis beim Arbeitgeber einreicht.

3.    Gültigkeit Genesenennachweise und Änderung Johnson&Johnson

a) Durch die Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung und der Coronaviruseinreiseverordnung sind die Vorgaben des RKI zu Genesenennachweisen zum Maßstab für deren Gültigkeit – auch im Rahmen von 3G am Arbeitsplatz – geworden.

Mit Veröffentlichung auf seiner Internetseite hat das RKI geänderte Vorgaben zu Genesenennachweisen mit Wirkung ab dem 15. Januar 2022 veröffentlicht und deren Gültigkeitsdauer von sechs Monaten auf 90 Tage verkürzt. Weder die Änderungsverordnung noch die Vorgaben des RKI enthalten eine Übergangsregelung für „Altfälle“. Laut einem Sprecher des BMG besteht für ältere Genesenennachweise kein Bestandsschutz, die Regelung zur Verkürzung sei direkt umgesetzt worden und gelte direkt.

b) Entsprechendes gilt aufgrund der dynamischen Verweisung der Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung und der Coronaviruseinreiseverordnung auch für die vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) geänderten Vorgaben zum Impfschutz mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson. Hier sind nun für vollständigen Impfschutz zwei Impfungen erforderlich.

Folgen für die Praxis:

Die deutliche Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen setzt voraus, dass Arbeitgeber sämtliche bereits hinterlegte Nachweise überprüfen und dass Beschäftigte, die z. B. vor vier oder fünf Monaten genesen sind und von einer Gültigkeitsdauer ihres Genesenennachweises von sechs Monaten ausgegangen sind, von heute auf morgen keinen Genesenenstatus mehr haben, sondern nur mit einem negativen Testergebnis oder mit einem Impfnachweis die Arbeitsstätte betreten dürfen. Auch mit Johnson&Johnson geimpfte Beschäftigte müssen einen negativen Test oder eine zweite Impfung oder Genesung nachweisen, um den Betrieb zu betreten. Das erfordert eine erneute Kontrolle durch den Arbeitgeber.

Zukünftig müssen Arbeitgeber die aktuellen Entwicklungen prüfen und den 3G-Zutritt entsprechend anpassen. Datenschutzrechtlich lässt sich vertreten, dass die Erhebung dieser besonderen personenbezogenen Daten (Anzahl der Impfdosen) zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 28b IfSG zum Zweck der Zugangskontrollen gedeckt wäre. Sobald das PEI Impfintervalle festlegt, wäre die Erhebung dieses Datums ebenfalls zulässig.

Quelle: Newsletter der LVU (Rheinland-Pfalz)

Ansprechpartner

Geschäftsführer / Rechtsberatung
Thomas Klisa

06122 53476-0

06122 53476-10

Sie möchten Mitglied werden? Schreiben Sie uns: info@khwiesbaden.de oder rufen Sie uns an: 0611-99914-0